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Rechtliches

Personenbeförderungsgesetz

Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Region Hannover (mit Ausnahme des Gebietes der Landeshauptstadt Hannover) vom 16.12.2003 (Amtsblatt der Region Hannover Nr. 48 vom 30.12.2003); zuletzt geändert durch die 9. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Region Hannover (mit Ausnahme des Gebietes der Landeshauptstadt Hannover) vom 12.07.2022 (Amtsblatt der Region Hannover Nr. 34 vom 01.09.2022)

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntgabe vom 08. August 1990 (BGBl. I Seite 1690) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) in Verbindung mit § 2 Ziffer 4 c der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (Allg.Zust.VO-Kom) vom 13. Oktober 1998 (Nds. GVBl. S. 661) in der geänderten Fassung vom 14.12.2004 (Nds. GVBl. S. 589) und auf Grund der §§ 159 Abs. 2 Nr. 3, 45 Abs. 1 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Art. 1 des Gesetzes vom 17.12.2010, Nds. GVBl Nr. 31/2010 S. 576), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.03.2022 (Nds. GVBl. S. 191) hat die Regionsversammlung der Region Hannover am 12.07.2022 folgende Verordnung beschlossen:

§ 1 - Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Unternehmer, die den Verkehr mit Taxen betreiben und ihren Betriebssitz in der Region Hannover, ausgenommen dem Gebiet der Landeshauptstadt Hannover, haben. (2) Als Pflichtfahrgebiet wird die Region Hannover einschließlich der Landeshauptstadt Hannover bestimmt (§ 47 Abs. 4 PBefG). Das bedeutet, dass eine Beförderungspflicht in diesem Gebiet besteht, auch dann, wenn die Fahrgäste die Taxe nur für eine kurze Wegstrecke in Anspruch nehmen wollen (§ 22 PBefG)..

§ 2 - Beförderungsentgelte

Beförderungsentgelte (1) Bei Fahrten, deren Zielort außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, haben die Taxenfahrer-/innen die Fahrgäste vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Das für das Pflichtfahrgebiet festgesetzte Entgelt darf jedoch nicht überschritten werden. Kommt keine Einigung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. (2) Bei Anfahrten, die über 5 km von dem Betriebssitz (Ortsteil) hinausgehen und nicht wieder in diesen zurückführen, ist die Anfahrt ab der 5 km-Begrenzung zu berechnen. Innerhalb des 5 km-Umkreises vom Betriebssitz (Ortsteil) wird für die Anfahrt kein Entgelt erhoben.

§ 3 - Allgemeiner Fahrpreis

Allgemeiner Fahrpreis (1) Der allgemeine Fahrpreis setzt sich a) Aus dem Grundpreis, b) Aus dem Entgelt für die Fahrleistung, c) Aus dem Entgelt für die Wartezeit und d) Aus den Zuschlägen zusammen. (2) a) Grundpreis Der Grundpreis für die Inanspruchnahme eines Taxis beträgt für jede Fahrt 4,50 Euro. In diesem Preis ist das Entgelt für die Fahrleistung für eine besetzt gefahrene Wegstrecke von 35,71 Metern oder eine Wartezeit von 10,29 Sekunden enthalten. b) Entgelt für Fahrleistungen Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt für jede weitere angefangene Fahrstrecke von 35,71 Metern, 0,10 Euro. Das entspricht einem Kilometer-Fahrpreis von 2,80 Euro. c) Entgelt für Wartezeiten Das Entgelt für die Wartezeit entfällt für jeweils 120 Sekunden bei Unterschreitung der Stillstandgeschwindigkeit. Das Entgelt für die Wartezeit nach 120 Sekunden beträgt je angefangene 10,29 Sekunden 0,10 Euro. Das entspricht einem Stundensatz von 35,00 Euro. Als Wartezeit gilt jedes Halten oder Langsamfahren des Taxis bis zur Stillstandgeschwindigkeit von ca. 3,6 km/h. Die Wartezeit endet bei der Überschreitung der Stillstandgeschwindigkeit. Die Umschaltgeschwindigkeit zwischen Weg- und Zeittarif ist somit gleich der Stillstandgeschwindigkeit. d) Zuschläge 1. Kombitaxi Für Sachbeförderungen, die auf ausdrücklichen Wunsch der Fahrgäste mit einem Kombitaxi ausgeführt wird, wird auf den Grundpreis nach Buchstabe a) ein einmaliger Zuschlag von 6,00 Euro je Fahrt erhoben. Dies gilt nicht für die Beförderung von Rollstühlen und anderen Hilfsmitteln für Menschen mit Behinderungen. 2. Großraumtaxi Für die Beförderung von fünf bis acht Fahrgästen mit einem Großraumtaxi wird auf den Grundpreis nach Buchstabe a) ein einmaliger Zuschlag von 6,00 Euro je Fahrt erhoben. Die Zuschläge dürfen nicht nebeneinander erhoben werden.

§ 4 - Sonderfahrpreis

Sondervereinbarungen über Beförderungsentgelte für den Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 51 Abs. 2 PBefG sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

§ 5 - Verwendung des Fahrpreisanzeigers

Verwendung des Fahrpreisanzeigers (1) Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem vom Besteller angegebenen Bestellort - bei Vorbestellung erst zur angegebenen Zeit - eingeschaltet werden. (2) Eine Beförderungsfahrt darf nur mit einem einwandfrei arbeitenden Fahrpreisanzeiger angetreten werden. (3) Tritt während der Beförderungsfahrt eine Störung des Fahrpreisanzeigers ein, ist der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Nach der Fahrt darf keine weitere Personenbeförderung mehr durchgeführt werden, bevor nicht der Fahrpreisanzeiger repariert und ggf. neu geeicht worden ist.

§ 6 - Beförderungsbedingungen

Beförderungsbedingungen Bei der Beförderung gelten folgende Bedingungen: (1) Der/Die Taxenfahrer-/in muss den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen des Gepäcks unentgeltlich behilflich sein. (2) Der/Die Taxenfahrer-/in ist berechtigt, den Fahrgästen Plätze zuzuweisen, wobei er/sie die Wünsche der Fahrgäste nach Möglichkeit berücksichtigen soll. (3) Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist im Kofferraum des Fahrzeuges unterzubringen; soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann es der/die Fahrer-/in gestatten, das Gepäck auch anders unterzubringen. (4) Hunde und Kleintiere dürfen nur dann mitbefördert werden, wenn die Betriebssicherheit nicht dadurch gefährdet wird. Assistenzhunde für Menschen mit Handicap sind immer zu befördern. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. (5) Das Beförderungsentgelt ist in der Regel nach Beendigung der Fahrt an den/die Taxenfahrer-/in zu zahlen. Maßgeblicher Fahrpreis ist das bei Erreichen des Fahrzieles angezeigte Entgelt. Der/Die Fahrer-/in kann jedoch für eine Fahrt nach außerhalb des Pflichtfahrgebietes schon bei Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen. (6) Der Fahrgast kann eine Quittung über den Fahrpreis fordern. Sie muss folgende Angaben enthalten: Name und Adresse des Unternehmers, Ordnungs-Nr., gezahlter Betrag, Fahrstrecke, Datum und Unterschrift.

§ 7 - Ordnungswidrigkeiten



(1) Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt ordnungswidrig wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 Abs. 2 die Beförderung auf einer kurzen Wegstrecke ablehnt
- entgegen § 2 Abs. 2 die Fahrgäste vor Fahrtbeginn nicht darauf hinweist, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist
- entgegen § 2 Abs. 3 für die Anfahrt innerhalb des 5 km Umkreises vom Betriebssitz ein Entgelt erhebt
- entgegen § 3 Abs. 2 Buchstabe d, Ziffer 1 für die Beförderung von Rollstühlen und anderen Hilfsmittel für Behinderte einen Zuschlag erhebt
- entgegen § 3 Abs. 2 Buchstabe d für Zuschläge mehr als 6,00 Euro erhebt
- entgegen § 4 Abs. 2 Sondervereinbarungen über Beförderungsentgelte für den Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 51 Abs. 2 PBefG vor ihrer Einführung nicht der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorlegt
- entgegen § 5 Abs. 1 den Fahrpreisanzeiger vor dem angegebenen Bestellort, bei Vorbestellung vor der angegebenen Zeit, einschaltet
- entgegen § 5 Abs. 2 eine Beförderungsfahrt mit einem defekten Fahrpreisanzeiger antritt ein nach § 5 Abs. 3 unzulässiges Entgelt erhebt
- entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 Assistenzhunde nicht befördert
- entgegen § 6 Abs. 6 eine nach Aufforderung zu erteilende Fahrpreisquittung nicht aushändigt oder diese unvollständig ausstellt
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.

§ 8 - Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen (1) Durch diese Verordnung werden die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) nicht berührt. (2) Die Fahrpreisanzeiger sind spätestens bis zum 01.10.2022 auf den neuen Tarif umzustellen.

§ 9 - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.10.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Region Hannover (mit Ausnahme des Gebietes der Landeshauptstadt Hannover) vom 16.12.2003 (Amtsblatt der Region Hannover Nr. 48 vom 30.12.2003); zuletzt geändert durch die 8. Änderungsverordnung vom 10.03.2021 (Amtsblatt der Region Hannover Nr. 12 vom 25.03.2021) außer Kraft.

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